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Statuten, Version vom 19. Januar 2007

STATUTEN

1   Name, Rechtsform Sitz
2   Zweck
3   Mittel
4   Organisation
5   Mitgliedschaft
6   Erlöschen der Mitgliedschaft
7   Rechnungswesen
8   Auflösung
9   Schlussbestimmungen

Grundsätzlich beziehen sich alle verwendeten Begriffe in den Statuten sowohl auf die weibliche als auch auf die männliche Sprachform (z.B. Präsident / Präsidentin).

1     Name, Rechtsform, Sitz

Unter dem Namen "Sektion Olten" des Verbandes Swiss Engineering STV UTS ATS besteht ein 1919 gegründeter Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Olten.

2     Zweck

Die Sektion ist eine Vereinigung von Ingenieuren und Architekten. Als Sektion des Verbandes Swiss Engineering STV UTS ATS (in der Folge kurz "STV" genannt) richtet sie sich hauptsächlich nach dessen Zielen. Sie zählt sowohl Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer mit gleichen Rechten zu seinen Mitgliedern und ist politisch und konfessionell unabhängig.

Im Rahmen der allgemeinen Verbandsziele verfolgt die Sektion vor allem nachstehenden Zweck:

  • Vertretung der Grundsätze des STV im Sektionsgebiet
  • Interdisziplinärer Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern
  • Förderung der allgemeinen Weiterbildung der Mitglieder
  • Vertretung der beruflichen und sozialen Interessen der Mitglieder bei andern Organisationen, Behörden und Wirtschaft
  • Pflege der gesellschaftlichen Beziehungen und Förderung der Kollegialität
  • Sinnvoller Einsatz der Technik im Interesse der Allgemeinheit
  • Wahrung der freien Berufsausübung

3     Mittel

Die Sektion sucht ihre Ziele zu erreichen durch:

  • Möglichst enge Zusammenarbeit mit den Organen des Zentralverbandes und andern Sektionen
  • Allgemeinbildende Veranstaltungen (Vorträge, Kurse, Exkursionen, etc.)
  • Bildung von Erfahrungsgruppen
  • Stellungnahmen im Rahmen von Vernehmlassungen
  • Kontaktpflege mit Vertretern aus Wirtschaft und Politik sowie der Behörden und Schulen
  • Mitwirkung an Veranstaltungen und in Gremien, die das Berufs- und Standesinteresse der Mitglieder tangieren (z.B. Titelanerkennung)
  • Durchführung von Weiterbildungskursen
  • Durchführung gesellschaftlicher Anlässe

4     Organisation

Die Organe der Sektion sind:

  • Generalversammlung der Mitglieder
  • Vorstand
  • Rechnungsrevisoren
  • Delegierte für die gleichnamige Versammlung
  • Kommissionen

4.1     Die Generalversammlung

4.1.1   Zeit / Ort / Einberufung / Anträge

Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Semester des Rechnungsjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können in dringenden Fällen durch den Vorstand oder durch einen Fünftel (1/5) der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.

Zeit und Ort der Generalversammlungen werden durch den Vorstand bestimmt.

Die Einladung mit Traktandenliste wird den Mitgliedern zwei Wochen vor der Versammlung zugestellt. Die Zustellung gilt als gültig, wenn sie an die letzte, vom Mitglied schriftlich gemeldete Adresse versandt wird.

Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung sind spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich einzureichen.

4.1.2   Stimm- und Wahlrecht / Abstimmungsmodus

Stimm- und wahlberechtigt sind Aktiv- und Ehrenmitglieder.

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und der Sektion betrifft.

Die Abstimmung und die Wahlen werden offen durchgeführt, wenn nicht wenigstens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten das schriftliche bzw. geheime Verfahren verlangt.

Bei Sachabstimmungen gilt grundsätzlich das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das einfache Mehr massgebend. Für Ordnungsanträge genügt in jedem Fall das einfache Mehr.

Statutenänderungen bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit (2/3) der an der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten.

Bei Stimmengleichheit hat der die Versammlung leitende Präsident bzw. der Vizepräsident den Stichentscheid.

Über die Verhandlungen an der Generalversammlung wird ein Protokoll erstellt.

4.1.3   Befugnisse der Generalversammlung

Der Generalversammlung stehen folgende Geschäfte zu:

  • Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder, der Rechnungsrevisoren, sowie der Kommissionen, sofern deren Bestellung nicht dem Vorstand übertragen wird
  • Abnahme des Geschäftsberichtes, Genehmigung der Rechnung und des Budgets
  • Entlastung der Rechnungsrevisoren
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages bzw. von ausserordentlichen Beiträgen
  • Statutenänderungen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über alle anderen der Generalversammlung von Gesetzes wegen, durch die Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand bzw. von den Rechnungsrevisoren an sie überwiesenen Geschäfte
  • Auflösung der Sektion

4.2     Der Vorstand

4.2.1   Zusammensetzung / Amtsdauer / Chargen

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Kassier sowie einem bis fünf weiteren Mitglied(ern). Aktivmitgliedschaft ist obligatorisch.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Bisherige Mitglieder sind sofort wieder wählbar.

Der Vorstand organisiert sich selbst und legt die Aufgaben seiner Mitglieder fest.

4.2.2   Vorstandssitzungen

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten unter Angabe von Ort, Zeit und Traktanden, so oft es die Geschäfte erfordern.

Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist zulässig, wobei aber jedem Mitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Geschäftes in der Sitzung zu verlangen.

Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt.

4.2.3   Aufgaben, Kompetenzen, Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  • Gesamte Geschäftsführung und Überwachung der Interessen der Sektion
  • Vollziehung der Beschlüsse der Generalversammlung
  • Organisation der im Zweck-/Mittelartikel erwähnten Veranstaltungen
  • Vertretung der Sektion nach aussen, wobei in Fragen von grundlegender Bedeutung für den Gesamtverband der Zentralvorstand zu konsultieren ist
  • Abschluss von Rechtsgeschäften (Verträgen): Der Vorstand kann während eines Rechnungsjahres über Ausgaben bis zu einem Gesamtbetrag von 20% der Einnahmen aus den Mitgliederbeiträgen des Vorjahres für ausserordentliche Ausgaben in eigener Kompetenz befinden. Als ausserordentliche Ausgaben gelten solche Ausgaben, die nicht im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes der Sektion anfallen
  • Beschlussfassung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
  • Beizug einzelner Mitglieder (ev. Nichtmitglieder) zur Mitarbeit an besonderen Aufgaben
  • Bestellung von Kommissionen

Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Sektion führt deren Präsident zusammen mit dem Sekretär, im Verhinderungsfall der Vizepräsident anstelle des Präsidenten und ein Vorstandsmitglied anstelle des Sekretärs.

4.4     Die Rechnungsrevisoren

4.4.1   Zusammensetzung / Amtsdauer

Die Rechnungsrevisionsstelle besteht aus zwei Revisoren, die stimmberechtigte Sektionsmitglieder sein müssen.

Revisoren können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl nach fünf Jahren Unterbruch ist zulässig.

4.4.2   Aufgaben

Die Rechnungsrevisoren prüfen und verifizieren Inventar, Rechnungen, Buchführung, Belege, Kassabestand und legen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über Jahresrechnung zur Genehmigung vor.

Die Rechnungsrevisoren kontrollieren die Einhaltung der finanziellen Kompetenzen des Vorstandes.

4.5     Die Delegierten

Zahl und Funktion der an die Delegiertenversammlung des STV abzuordnenden Delegierten bestimmt sich nach den Statuten des Gesamtverbandes STV. Der Präsident der Sektion gilt als Delegierter kraft seines Amtes; weitere Delegierte werden durch den Vorstand gewählt.

Die Delegierten müssen Aktivmitglieder sein.

4.6     Kommissionen

Zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben und besonderer Sachbereiche können die Generalversammlung oder der Vorstand Kornmissionen einsetzen. Die Einzelheiten sind ad hoc zu regeln.

5     Mitgliedschaft

5.1     Mitgliederkategorien

Die Sektion Olten besteht aus

  • Aktivmitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Studenten
  • Fördermitglieder

5.2     Aktivmitglieder

5.2.1   Aufnahme

Aktivmitglieder können alle in der Schweiz wohnhaften Fachleute sowie Schweizerbürger im Ausland werden, welche die Aufnahmebedingungen der Verbandsstatuten des STV erfüllen. Mitgliedschaft in der Sektion setzt Mitgliedschaft beim Zentralverband voraus.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen und es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme des Antragstellers. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig.

5.2.2   Rechte und Pflichten

Aktivmitglieder haben an der Generalversammlung Stimm- und Wahlrecht und können in jede Sektionsfunktion gewählt werden.

Sie anerkennen durch ihren Beitritt die Statuten der Sektion und verpflichten sich zur pünktlichen Bezahlung ihrer Sektionsbeiträge.

Sie sind bestrebt, ihre Berufsethik und ihr Fachwissen auf hohem Niveau zu halten und in der Sektion aktiv mitzuarbeiten.

Aktivmitglieder, die das AHV-Alter erreicht haben oder sich vorzeitig pensionieren lassen und dem Verband während mindestens 20 Jahren angehört haben, sind ab Beginn des folgenden Kalenderjahres von der Bezahlung des Beitrages an die Sektion befreit.

5.3     Ehrenmitglieder

5.3.1   Ernennung

Auf Antrag des Vorstandes kann die Generalversammlung Mitglieder, die sich um die Sektion besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

5.3.2   Rechte und Pflichten

Die Ehrenmitglieder besitzen die Rechte und Pflichten der Aktivmitglieder, sind jedoch von der Bezahlung des Beitrages an die Sektion befreit.

5.5     Studenten

5.5.1   Aufnahme

Studierende, die an einer Hochschule ein Studium zum Ingenieur oder Architekt absolvieren.

5.5.2   Rechte und Pflichten

Studenten besitzen beratende Stimme im Rahmen der vorliegenden Statuten. Sie anerkennen durch ihren Beitritt die Sektionsstatuten. Vom Jahresbeitrag an die Sektion sind sie befreit.

5.5.3   Austritt

Nach Abschluss des Studiums erlischt die Mitgliedschaft der Studenten bei der Sektion automatisch. Sie werden daraufhin eingeladen, sich als Aktivmitglied anzumelden.

5.6     Fördermitglieder

5.6.1   Aufnahme

Personen und Organisationen, deren Mitgliedschaft sowohl in ihrem eigenen Interesse als auch im Interesse der Sektion liegt, und die dem Gesamtverband als Fördermitglieder angehören, können der Sektion als Fördermitglieder beitreten.

Die Fördermitgliedschaft gliedert sich in zwei Kategorien:

  • Individuelle Fördermitglieder sind Einzelpersonen, welche die Anforderungen an die Aktivmitgliedschaft nicht erfüllen
  • Institutionelle Fördermitglieder sind Unternehmungen, Behörden, Institute und ähnliche Körperschaften

5.6.2   Rechte und Pflichten

Sie anerkennen durch ihren Beitritt diese Statuten und verpflichten sich zur pünktlichen Bezahlung der Sektionsbeiträge.

6     Erlöschen der Mitgliedschaft

6.1     Freiwilliger Austritt

Dieser hat durch schriftliche Erklärung an das Generalsekretariat zu erfolgen.

6.2     Tod

Mit dem Tod des Mitglieds erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten.

6.3     Ausschluss aus der Sektion

Dieser wird durch den Vorstand verfügt, wenn ein Mitglied sich grober Verletzungen der statuarischen Verpflichtungen schuldig macht, sich sonst der Mitgliedschaft unwürdig erweist oder trotz wiederholt schriftlicher Mahnung keine Sektionsbeiträge mehr bezahlt.

Bei Ausschluss aus dem Zentralverband des STV erfolgt ungeachtet der Mitgliederkategorie auch der Ausschluss aus der Sektion. Der Ausschluss aus der Sektion ist dem Generalsekretariat mitzuteilen. Gegen einen Ausschluss-Beschluss des Vorstandes kann innert zehn Tagen Rekurs eingereicht werden. Dieser wird an der nächsten Generalversammlung behandelt. Der Entscheid der Generalversammlung ist abschliessend und braucht nicht schriftlich begründet zu werden.

6.4     Juristische Personen

Bei Auflösung der juristischen Person erlischt die Fördermitgliedschaft.

6.5     Übertritt in eine andere Sektion

Bei Übertritt erlischt die Mitgliedschaft.

6.6     Haftung der Beiträge

Austretende bzw. Ausgeschlossene bleiben für den rückständigen Jahresbeitrag haftbar.

7     Rechnungswesen

7.1     Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel der Sektion Olten setzen sich zusammen aus:

  • den Jahresbeiträgen der Mitglieder
  • ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen
  • Gönnerbeiträgen / Schenkungen
  • Rückvergütungen des STV (gemäss dessen Reglement)
  • andern Einkünften
  • dem Vermögen der Sektion

7.2     Jahresbeitrag

Die Höhe des Jahresbeitrages für die Mitglieder bzw. die einzelnen Mitgliederkategorien wird auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung bestimmt. Die Rechnungsstellung für den Jahresbeitrag erfolgt durch das Generalsekretariat.

Innert zwei Monaten nach der dritten Mahnung werden die nichtbezahlten Beiträge durch das Generalsekretariat auf dem Rechtsweg erhoben.

Die Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei.

7.3     Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr der Sektion Olten entspricht dem Kalenderjahr.

7.4     Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Sektion Olten haftet ausschliesslich ihr Vermögen. Eine persönliche Haftung ihrer Organe und Mitglieder ist ausgeschlossen.

8     Auflösung

Die Auflösung der Sektion Olten kann von mindestens einem Fünftel (1/5) aller stimmberechtigten Mitglieder verlangt werde Die zur Behandlung eines solchen Begehrens einberufene Generalversammlung kann, sofern wenigstens die Hälfte (1/2) der Mitglieder erschienen ist und eine Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht, die Auflösung der Sektion Olten beschliessen.

Erscheint nicht die Hälfte (1/2) der Mitglieder, erfolgt eine schriftliche Urabstimmung. Massgebend sind dann die eingegangenen Stimmzettel, wobei die Auflösung der Zweidrittel-Mehrheit (2/3) bedarf.

In diesem Falle sind Inventar und Vermögen der Sektion beim Swiss Engineering STV zu treuen Händen zu hinterlegen.

Wird die Sektion Olten innert fünf Jahren gemäss den vorliegenden Statuten aufs Neue gegründet, hat sie im Sinne eines Gründungskapitals Anspruch auf das hinterlegte Inventar und Vermögen.

Wird die Sektion Olten innert dieser Frist nicht wieder neu gegründet, verfällt das hinterlegte Inventar und Vermögen zugunsten der Stiftung Swiss Engineering.

9     Schlussbestimmungen

9.1     Auslegung der Statuten

Zur Ergänzung dieser Statuten sind nötigenfalls die Statuten des Zentralverbandes sinngemäss beizuziehen.

9.2     Aushändigung der Statuten

Jedes Aktiv- und Ehrenmitglied hat Anrecht auf ein Exemplar dieser Statuten.

9.3     Inkrafttreten

Diese Statuten treten unmittelbar nach deren Genehmigung durch die Generalversammlung und den Zentralvorstand des Verbandes Swiss Engineering in Kraft.

Beschlossen durch die Generalversammlung der Sektion Olten vom 17. Januar 1992

Der Präsident
sig. U. von Felten
Der Sekretär
sig. J. Zielinski

Genehmigt durch den Zentralvorstand des Schweizerischen Technischen Verbandes - STV am 1. Februar 1992

Der Präsident
sig. H.J. Bodenmann
Die Verbandssekretärin
sig. M. von Niederhäusern

9.3.1   Teilrevision 1997

Aufgrund der neuen Statuten des Gesamtverbandes vom 19. November 1994 wurden zwingende Anpassungen an folgenden Artikeln durchgeführt:

4.1.2 Stimm- und Wahlrecht / Abstimmungsmodus
5.1 Mitgliederkategorien
5.2 Aktivmitglieder
5.2.1 Aufnahme
5.2.2 Rechte und Pflichten
5.4 (Fällt weg)
5.6 Fördermitglieder
5.6.1 Aufnahme
5.6.2 Rechte und Pflichten
6.1 Freiwilliger Austritt
6.4 Juristische Personen
7.2 Jahresbeitrag
9.2 Aushändigen der Statuten

Beschlossen durch die Generalversammlung der Sektion Olten vom 17. Januar 1997

Der Präsident
sig. N. Caspar
Der Sekretär
sig. A. Balz

Genehmigt durch den Zentralvorstand des Schweizerischen Technischen Verbandes - STV am 29. Juni 1996

Der Präsident
sig. G. Wolf
Der Generalsekretär
sig. G. Spicher

9.3.2   Teilrevision 2007

Aufgrund der neuen Statuten des Gesamtverbandes vom 27. Mai 2005 wurden Anpassungen an folgenden Artikeln durchgeführt:

  (Einleitung)
1 Name, Rechtsform, Sitz
2 Zweck
3 Mittel
4 Organisation
4.1.1 Die Generalversammlung: Zeit / Ort / Einberufung / Anträge
4.1.3 Die Generalversammlung: Befugnisse der Generalversammlung
4.2.3 Der Vorstand: Aufgaben, Kompetenzen, Zeichnungsberechtigung
4.3 Vertrauensmann: (Artikel gestrichen)
4.4.1 Rechnungsrevisoren: Zusammensetzung / Amtsdauer
4.5 Die Delegierten
5.2.1 Aktivmitglieder: Aufnahme
5.5.1 Studenten: Aufnahme
5.6.1 Fördermitglieder: Aufnahme
6.3 Ausschluss aus der Sektion
8 Auflösung

Beschlossen durch die Generalversammlung der Sektion Olten vom 19. Januar 2007

Der Präsident
sig. R. Lüscher
Der Aktuar
sig. K. Schenker

Genehmigt durch den Zentralvorstand des Verbandes SWISS ENGINEERING STV UTS ATS.

Der Zentralpräsident
sig. M. Pellegrini
Die Generalsekretärin
sig. Dr. Ch. Vogelsang

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Aktualisierung dieser Seite am 27-07-2011
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