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Die Statuten können hier als PDF-Datei heruntergeladen werden. Statuten, Version vom 19. Januar 2007 STATUTEN1 Name, Rechtsform Sitz Grundsätzlich beziehen sich alle verwendeten Begriffe in den Statuten sowohl auf die weibliche als auch auf die männliche Sprachform (z.B. Präsident / Präsidentin). 1 Name, Rechtsform, SitzUnter dem Namen "Sektion Olten" des Verbandes Swiss Engineering STV UTS ATS besteht ein 1919 gegründeter Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Olten. 2 ZweckDie Sektion ist eine Vereinigung von Ingenieuren und Architekten. Als Sektion des Verbandes Swiss Engineering STV UTS ATS (in der Folge kurz "STV" genannt) richtet sie sich hauptsächlich nach dessen Zielen. Sie zählt sowohl Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer mit gleichen Rechten zu seinen Mitgliedern und ist politisch und konfessionell unabhängig. Im Rahmen der allgemeinen Verbandsziele verfolgt die Sektion vor allem nachstehenden Zweck:
3 MittelDie Sektion sucht ihre Ziele zu erreichen durch:
4 OrganisationDie Organe der Sektion sind:
4.1 Die Generalversammlung4.1.1 Zeit / Ort / Einberufung / AnträgeDie ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Semester des Rechnungsjahres statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können in dringenden Fällen durch den Vorstand oder durch einen Fünftel (1/5) der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Zeit und Ort der Generalversammlungen werden durch den Vorstand bestimmt. Die Einladung mit Traktandenliste wird den Mitgliedern zwei Wochen vor der Versammlung zugestellt. Die Zustellung gilt als gültig, wenn sie an die letzte, vom Mitglied schriftlich gemeldete Adresse versandt wird. Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung sind spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin dem Vorstand schriftlich einzureichen. 4.1.2 Stimm- und Wahlrecht / AbstimmungsmodusStimm- und wahlberechtigt sind Aktiv- und Ehrenmitglieder. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung Rechtsgeschäfte oder Rechtsstreitigkeiten zwischen ihm und der Sektion betrifft. Die Abstimmung und die Wahlen werden offen durchgeführt, wenn nicht wenigstens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten das schriftliche bzw. geheime Verfahren verlangt. Bei Sachabstimmungen gilt grundsätzlich das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das einfache Mehr massgebend. Für Ordnungsanträge genügt in jedem Fall das einfache Mehr. Statutenänderungen bedürfen der Zweidrittel-Mehrheit (2/3) der an der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit hat der die Versammlung leitende Präsident bzw. der Vizepräsident den Stichentscheid. Über die Verhandlungen an der Generalversammlung wird ein Protokoll erstellt. 4.1.3 Befugnisse der GeneralversammlungDer Generalversammlung stehen folgende Geschäfte zu:
4.2 Der Vorstand4.2.1 Zusammensetzung / Amtsdauer / ChargenDer Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Kassier sowie einem bis fünf weiteren Mitglied(ern). Aktivmitgliedschaft ist obligatorisch. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Bisherige Mitglieder sind sofort wieder wählbar. Der Vorstand organisiert sich selbst und legt die Aufgaben seiner Mitglieder fest. 4.2.2 VorstandssitzungenDer Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten unter Angabe von Ort, Zeit und Traktanden, so oft es die Geschäfte erfordern. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Vorstandsmitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist zulässig, wobei aber jedem Mitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Geschäftes in der Sitzung zu verlangen. Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt. 4.2.3 Aufgaben, Kompetenzen, ZeichnungsberechtigungDer Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Sektion führt deren Präsident zusammen mit dem Sekretär, im Verhinderungsfall der Vizepräsident anstelle des Präsidenten und ein Vorstandsmitglied anstelle des Sekretärs. 4.4 Die Rechnungsrevisoren4.4.1 Zusammensetzung / AmtsdauerDie Rechnungsrevisionsstelle besteht aus zwei Revisoren, die stimmberechtigte Sektionsmitglieder sein müssen. Revisoren können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl nach fünf Jahren Unterbruch ist zulässig. 4.4.2 AufgabenDie Rechnungsrevisoren prüfen und verifizieren Inventar, Rechnungen, Buchführung, Belege, Kassabestand und legen der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über Jahresrechnung zur Genehmigung vor. Die Rechnungsrevisoren kontrollieren die Einhaltung der finanziellen Kompetenzen des Vorstandes. 4.5 Die DelegiertenZahl und Funktion der an die Delegiertenversammlung des STV abzuordnenden Delegierten bestimmt sich nach den Statuten des Gesamtverbandes STV. Der Präsident der Sektion gilt als Delegierter kraft seines Amtes; weitere Delegierte werden durch den Vorstand gewählt. Die Delegierten müssen Aktivmitglieder sein. 4.6 KommissionenZur Bearbeitung bestimmter Aufgaben und besonderer Sachbereiche können die Generalversammlung oder der Vorstand Kornmissionen einsetzen. Die Einzelheiten sind ad hoc zu regeln. 5 Mitgliedschaft5.1 MitgliederkategorienDie Sektion Olten besteht aus
5.2 Aktivmitglieder5.2.1 AufnahmeAktivmitglieder können alle in der Schweiz wohnhaften Fachleute sowie Schweizerbürger im Ausland werden, welche die Aufnahmebedingungen der Verbandsstatuten des STV erfüllen. Mitgliedschaft in der Sektion setzt Mitgliedschaft beim Zentralverband voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen und es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme des Antragstellers. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig. 5.2.2 Rechte und PflichtenAktivmitglieder haben an der Generalversammlung Stimm- und Wahlrecht und können in jede Sektionsfunktion gewählt werden. Sie anerkennen durch ihren Beitritt die Statuten der Sektion und verpflichten sich zur pünktlichen Bezahlung ihrer Sektionsbeiträge. Sie sind bestrebt, ihre Berufsethik und ihr Fachwissen auf hohem Niveau zu halten und in der Sektion aktiv mitzuarbeiten. Aktivmitglieder, die das AHV-Alter erreicht haben oder sich vorzeitig pensionieren lassen und dem Verband während mindestens 20 Jahren angehört haben, sind ab Beginn des folgenden Kalenderjahres von der Bezahlung des Beitrages an die Sektion befreit. 5.3 Ehrenmitglieder5.3.1 ErnennungAuf Antrag des Vorstandes kann die Generalversammlung Mitglieder, die sich um die Sektion besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. 5.3.2 Rechte und PflichtenDie Ehrenmitglieder besitzen die Rechte und Pflichten der Aktivmitglieder, sind jedoch von der Bezahlung des Beitrages an die Sektion befreit. 5.5 Studenten5.5.1 AufnahmeStudierende, die an einer Hochschule ein Studium zum Ingenieur oder Architekt absolvieren. 5.5.2 Rechte und PflichtenStudenten besitzen beratende Stimme im Rahmen der vorliegenden Statuten. Sie anerkennen durch ihren Beitritt die Sektionsstatuten. Vom Jahresbeitrag an die Sektion sind sie befreit. 5.5.3 AustrittNach Abschluss des Studiums erlischt die Mitgliedschaft der Studenten bei der Sektion automatisch. Sie werden daraufhin eingeladen, sich als Aktivmitglied anzumelden. 5.6 Fördermitglieder5.6.1 AufnahmePersonen und Organisationen, deren Mitgliedschaft sowohl in ihrem eigenen Interesse als auch im Interesse der Sektion liegt, und die dem Gesamtverband als Fördermitglieder angehören, können der Sektion als Fördermitglieder beitreten. Die Fördermitgliedschaft gliedert sich in zwei Kategorien:
5.6.2 Rechte und PflichtenSie anerkennen durch ihren Beitritt diese Statuten und verpflichten sich zur pünktlichen Bezahlung der Sektionsbeiträge. 6 Erlöschen der Mitgliedschaft6.1 Freiwilliger AustrittDieser hat durch schriftliche Erklärung an das Generalsekretariat zu erfolgen. 6.2 TodMit dem Tod des Mitglieds erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten. 6.3 Ausschluss aus der SektionDieser wird durch den Vorstand verfügt, wenn ein Mitglied sich grober Verletzungen der statuarischen Verpflichtungen schuldig macht, sich sonst der Mitgliedschaft unwürdig erweist oder trotz wiederholt schriftlicher Mahnung keine Sektionsbeiträge mehr bezahlt. Bei Ausschluss aus dem Zentralverband des STV erfolgt ungeachtet der Mitgliederkategorie auch der Ausschluss aus der Sektion. Der Ausschluss aus der Sektion ist dem Generalsekretariat mitzuteilen. Gegen einen Ausschluss-Beschluss des Vorstandes kann innert zehn Tagen Rekurs eingereicht werden. Dieser wird an der nächsten Generalversammlung behandelt. Der Entscheid der Generalversammlung ist abschliessend und braucht nicht schriftlich begründet zu werden. 6.4 Juristische PersonenBei Auflösung der juristischen Person erlischt die Fördermitgliedschaft. 6.5 Übertritt in eine andere SektionBei Übertritt erlischt die Mitgliedschaft. 6.6 Haftung der BeiträgeAustretende bzw. Ausgeschlossene bleiben für den rückständigen Jahresbeitrag haftbar. 7 Rechnungswesen7.1 Finanzielle MittelDie finanziellen Mittel der Sektion Olten setzen sich zusammen aus:
7.2 JahresbeitragDie Höhe des Jahresbeitrages für die Mitglieder bzw. die einzelnen Mitgliederkategorien wird auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung bestimmt. Die Rechnungsstellung für den Jahresbeitrag erfolgt durch das Generalsekretariat. Innert zwei Monaten nach der dritten Mahnung werden die nichtbezahlten Beiträge durch das Generalsekretariat auf dem Rechtsweg erhoben. Die Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei. 7.3 RechnungsjahrDas Rechnungsjahr der Sektion Olten entspricht dem Kalenderjahr. 7.4 HaftungFür die Verbindlichkeiten der Sektion Olten haftet ausschliesslich ihr Vermögen. Eine persönliche Haftung ihrer Organe und Mitglieder ist ausgeschlossen. 8 AuflösungDie Auflösung der Sektion Olten kann von mindestens einem Fünftel (1/5) aller stimmberechtigten Mitglieder verlangt werde Die zur Behandlung eines solchen Begehrens einberufene Generalversammlung kann, sofern wenigstens die Hälfte (1/2) der Mitglieder erschienen ist und eine Mehrheit von zwei Dritteln (2/3) der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht, die Auflösung der Sektion Olten beschliessen. Erscheint nicht die Hälfte (1/2) der Mitglieder, erfolgt eine schriftliche Urabstimmung. Massgebend sind dann die eingegangenen Stimmzettel, wobei die Auflösung der Zweidrittel-Mehrheit (2/3) bedarf. In diesem Falle sind Inventar und Vermögen der Sektion beim Swiss Engineering STV zu treuen Händen zu hinterlegen. Wird die Sektion Olten innert fünf Jahren gemäss den vorliegenden Statuten aufs Neue gegründet, hat sie im Sinne eines Gründungskapitals Anspruch auf das hinterlegte Inventar und Vermögen. Wird die Sektion Olten innert dieser Frist nicht wieder neu gegründet, verfällt das hinterlegte Inventar und Vermögen zugunsten der Stiftung Swiss Engineering. 9 Schlussbestimmungen9.1 Auslegung der StatutenZur Ergänzung dieser Statuten sind nötigenfalls die Statuten des Zentralverbandes sinngemäss beizuziehen. 9.2 Aushändigung der StatutenJedes Aktiv- und Ehrenmitglied hat Anrecht auf ein Exemplar dieser Statuten. 9.3 InkrafttretenDiese Statuten treten unmittelbar nach deren Genehmigung durch die Generalversammlung und den Zentralvorstand des Verbandes Swiss Engineering in Kraft. Beschlossen durch die Generalversammlung der Sektion Olten vom 17. Januar 1992
Genehmigt durch den Zentralvorstand des Schweizerischen Technischen Verbandes - STV am 1. Februar 1992
9.3.1 Teilrevision 1997Aufgrund der neuen Statuten des Gesamtverbandes vom 19. November 1994 wurden zwingende Anpassungen an folgenden Artikeln durchgeführt:
Beschlossen durch die Generalversammlung der Sektion Olten vom 17. Januar 1997
Genehmigt durch den Zentralvorstand des Schweizerischen Technischen Verbandes - STV am 29. Juni 1996
9.3.2 Teilrevision 2007Aufgrund der neuen Statuten des Gesamtverbandes vom 27. Mai 2005 wurden Anpassungen an folgenden Artikeln durchgeführt:
Beschlossen durch die Generalversammlung der Sektion Olten vom 19. Januar 2007
Genehmigt durch den Zentralvorstand des Verbandes SWISS ENGINEERING STV UTS ATS.
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